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Entstehung und Statuten der Arbeitsgemeinschaft seelsorgliche Beratung e.V.

Über ein Jahrzehnt trafen sich Christen aus verschiedenen Fachrichtungen,

um sich über das Thema: „Was hilft in der Praxis wirklich weiter?“  

auszutauschen.


Verschiedene Ärzte (Allgemein- und Fachmediziner, Psychiater u.a.), Psychotherapeuten, Seelsorger, Psychologen, Theologen (Prediger, Pfarrer), psychologische Berater, Gemeindeleiter, Soziologen, Pädagogen,

Sozialarbeiter, Heilpraktiker, ein Pharmakologe (Apotheker) und ein

Biochemiker hatten eines gemeinsam: Sie wollten ihre Erkenntnisse und

Erfahrungen überprüfen und erforschen was biblisch fundiert und praktisch

wirksam ist. Alle waren motiviert, aufeinander zu hören, voneinander zu lernen

und sich praxisbezogen ehrlich und offen miteinander auszutauschen.

Dadurch entwickelte sich der Ansatz einer „ganzheitlich biblisch-fundierten Seelsorge“, bei der aus verschiedensten Fachrichtungen jeweils alles geprüft

und „das Beste“ behalten wurde.


Im Jahre 2000 führte dies zur Gründung des schweizerischen

gemeinnützigen Vereins „AsB – Arbeitsgemeinschaft seelsorglicher Berater“.

Trotz der verschiedenen seelsorglichen Ansätze gab es keinerlei

Konkurrenzdenken, sondern ein Miteinander und den gemeinsamen Willen,

Gottes Liebe und Neugestaltung in der praktischen Seelsorge transparent

und effektiv zu machen – und zwar über alle Schranken von Kirchen,

Konfessionen und Gemeinderichtungen hinweg.


Als „Ausbildungsleiter“ wurde Walter Nitsche berufen, der – neben seiner Haupttätigkeit als Seelsorger und Eheberater – 20 Jahre bei einem populärwissenschaftlichen Magazin redaktionell tätig war. Seine Aufgabe

war unter anderem, die Fachartikel von Wissenschaftlern aus den

verschiedenen Fachrichtungen so zu bearbeiten, dass die Artikel allgemein verständlich wurden. So bekam er auch bei der AsB die Aufgabe, neben seiner eigenen vielfältigen seelsorglichen Erfahrung, die verschiedensten

seelsorglich-therapeutischen Prinzipien und Facherkenntnisse

zusammenzufassen, auf den Punkt zu bringen und verständlich darzulegen.


Mit der biblisch fundierten, „ganzheitlichen Seelsorge“ der AsB bekamen

Interessierte nun eine sehr wertvolle, praxisbezogene und effektiv

begleitende Seelsorgemöglichkeit in die Hand, die sich inzwischen bewährt

hat und schon vielen Menschen zum grossen Segen wurde. Einerseits erleben Christen nachhaltig positive Lebens- und Beziehungsveränderungen,

andererseits kamen Nichtchristen zum Glauben und fanden zu einer

Liebesbeziehung mit Jesus Christus.

Die meisten Teilnehmer eignen sich die Inhalte der Kurse für sich persönlich

an, weil sie an echtem geistlichen Wachstum, an tiefgehender

Persönlichkeitsreifung und an spürbarer Beziehungsförderung interessiert

sind. Diese Menschen tun sich selbst etwas Gutes und lernen gleichzeitig,

wie man anderen besser helfen kann.

Satzung der AsB e.V.

(Stand: 27.01.2023)

§ 1 - Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen: 

Arbeitsgemeinschaft seelsorgliche Beratung (AsB) e.V., kurz AsB e.V. genannt.

(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Ettlingen.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

 

(1) Die AsB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- beratende und seelsorgliche Hilfe von Ratsuchenden, unabhängig ihrer

sozialen und nationalen Herkunft oder ihrer Religionszugehörigkeit.

- Ausbildung von ganzheitlich-seelsorglichen Begleitern und Beratern (AsB)

und Jugendlichen zu Freundschafts-Coaches, damit sie Gleichaltrigen auf

Augenhöhe lebensentscheidende, wertvolle Hilfestellung geben und in

aktuellen Konfliktsituationen als Ansprechpartner fungieren können.

- Leistung eines Beitrages zur Stabilisierung psychischer Gesundheit in

unserer Gesellschaft und seelischer Heilung betroffener Menschen, mit dem

Ziel eines ganzheitlich-erfüllten und würdigen Menschseins im Sinne des

biblischen Menschenbildes.

- die Förderung mildtätig seelsorglicher Beratungen und Begleitungen, was

die Supervision sozial und seelsorglich tätiger Christen, die Förderung und

Unterstützung von ganzheitlich seelsorglichen Projekten, die persönliche Einzelberatung und Begleitung, die gezielte Schulung, sowie die Wahrung

der biblisch-ethischen Grundsätze im Rahmen der Tätigkeit einschließt.

- gezielte Schulung Jugendlicher im Bereich des Freundschafts-Coaches

und durch Angebote ganzheitlicher Seelsorge für hilfesuchende Menschen

(Begleitung, Supervision, Mediation).  

- Seminar - und Schulungsangebote zur individuellen Persönlichkeitsreifung

und praktischer Beziehungsförderung, die Erkenntnisse über den Umgang mit verschiedensten Problembereichen ermöglichen.

- die Herausgabe dem Vereinsziel entsprechender Publikationen (Verlag) und 

Online-Medien-Angebote

Die Basis und Grundhaltung aller Beteiligten stützt sich auf die Werte der AsB (Arbeitsgemeinschaft seelsorglicher Beratung):

Liebe, Annahme und Wertschätzung.

 § 3 - Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2)

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins, ausgenommen die Dienstnehmer des Vereins. Mitgliedern

können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet

werden. Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen

Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen zulässig.

Zudem können steuerlich zulässige Zuwendungen im Sinne des

§ 3 Nr.26 EStG und § 3 Nr.26 a EStG erfolgen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Der Verein betätigt sich im Sinne der christlichen Nächstenliebe in Wort

und Tat. Er kann auch hilfsbedürftige Personen im Sinne des §53 AO

unterstützen.  

(5) Der Verein verwirklicht seine Zwecke im In- und Ausland.  

§ 4 - Mitglieder

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die

Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und

Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins,

welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern

Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist

von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen.

Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher

als der 1,5-fache Jahresbeitrag sein.

(4) Der Verein hat folgende Mitglieder:

• Ordentliche Mitglieder

• Fördernde Mitglieder. Sie unterstützen und fördern die Ziele und auch den

Zweck des Vereins in geeigneter Weise und können sich bei der Mitgliederversammlung mit ihren Ideen und Meinungen einbringen, haben

jedoch kein Stimmrecht.

• Mitglieder haben - auch nach ihrem Ausscheiden - Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren.

• Die Mitglieder werden in einem Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen

haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitglieder

teilen dem Vorstand eine aktuelle Mail-Adresse mit. Damit erklären sich die

Mitglieder einverstanden, dass ihnen alle den Verein betreffenden Vorgänge,

auch solche, die der Textform bedürfen, wie z.B. Einladungen zur Mitgliederversammlung, auf diesem Weg wirksam zugesandt werden können.

• Jedes Mitglied verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten (inkl. Bilder)

von anderen Mitgliedern nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben

und Zwecke des Vereins zu verwenden. Im Falle des Austritts, Ausschlusses

oder Todes eines Mitglieds, werden die personenbezogenen Daten zeitnah

gelöscht.

(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand

zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht

verpflichtet Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch

• freiwilligen Austritt

• Ausschluss

• Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen

Personen.

(7) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des

Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem

Vorstand erklärt werden.

(8) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen

werden, wenn - das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,

den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den

Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen

vor Beschluss Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu

den erhobenen Vorwürfen zu äußern. - das Mitglied länger als 9 Monate

unter den dem Vorstand angegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar

ist oder an zwei Mitgliederversammlungen unentschuldigt gefehlt hat.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,

erlöschen alle Ansprüche  aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr

von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist

grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 § 5 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

• der Vorstand

• der Beirat

• die Mitgliederversammlung

• die Bereichsleiter


 § 6 - Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus: 

1. Vorsitzender, Kassierer/in, Geschäftsführer und drei weiteren

Vorstandsmitgliedern.

   

Dem Vorstand obliegt:

• die Ausführung der Beschlüsse

• Bestimmung der Tätigkeitsschwerpunkte

• Die Vorstandsmitglieder haben verschiedene Verantwortungsschwerpunkte

Der Vorstand kann einen oder mehrere Beisitzer berufen, welche die Ziele

des Vereins verwirklichen sollen, die operativen Arbeiten und die einzelnen

Bereiche koordinieren und dem Vorstand gegenüber Rechenschaft geben.

Die Beisitzer verantworten sich gegenüber dem Vorstand, führen die

Geschäfte jedoch eigenverantwortlich und nehmen nur bei Unklarheiten und

Unsicherheiten Rücksprache mit dem Vorstand. Zum Erreichen der

Vereinsziele kann der Verein Büroräumlichkeiten mieten oder kaufen und

Mitarbeiter anstellen.  

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom

1. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder ist

stets einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von

5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes

bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Ein Vorstandsmitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder bei wichtigen Gründen auch während des

Geschäftsjahres zurücktreten. Das dadurch vakante Amt wird durch

Nachwahl durch die verbliebene Vorstandschaft bis zum Ende der

ordentlichen Amtszeit ergänzt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand führt seine Vereinsgeschäfte ehrenamtlich, es sei denn Vorstandsmitglieder sind Dienstnehmer. An Vorstandsmitglieder können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. Vorstandsmitgliedern können auch nachgewiesene

Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch

Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen zulässig. Zudem können steuerlich zulässige

Zuwendungen im Sinne des § 3 Nr.26 EStG und § 3 Nr.26 a EStG erfolgen.  
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:

• Anstellung, Kündigung und Entlassung der Beisitzer.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zwei Mal

im Jahr (in Präsenz oder als virtuelles oder hybrides Meeting).   

(7) Der Vorstand, die Beisitzer und die Mitgliederversammlung können sich

zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben besonderer Hilfe durch Beiratsmitglieder oder Bereichsleiter bedienen.   

§ 7- Beirat

 

Der Beirat wird vom Vorstand berufen und unterstützt diesen als

Beratungsgremium mit Rat und Tat oder als Berater nach den entsprechenden Fachkenntnissen.   Einzelne Beiratsmitglieder können zu Vorstandssitzungen

oder Mitgliederversammlungen eingeladen werden, zählen jedoch zu den

„fördernden Mitgliedern“.


§ 8- Mitgliederversammlung  

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wir durch

den Vorstand einberufen. Sie kann als Präsenz- oder virtuelle, wie auch als

hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Bereits bei der Einladung muss

der Vorstand diese jeweiligen Möglichkeiten, wie auch die technischen Voraussetzungen dazu den Mitgliedern bekannt geben.

(2) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mit

einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich (vorrangig per E-Mail)

unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung

Anträge zur Tagesordnung stellen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. der Kassierer/in

geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

• die Wahl des Vorstandes

• die Entlastung des Vorstandes

• die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

• Satzungsänderungen

• Auflösung des Vereins

• Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen

• Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vor oder während der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

(7) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder haben

kein Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied muss seine Stimme persönlich

abgeben.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich ohne

Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder (präsent oder digital)

mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt. Beschlüsse, für die eine Mitgliederversammlung notwendig ist,

können auch schriftlich im Sinne eines Umlaufbeschlusses gefasst werden.

(9) Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins benötigen

eine ¾ Mehrheit.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches

die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden

und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 – außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.


§ 10 – Bereichsleiter

 

Die Bereichsleiter werden vom Vorstand berufen und übernehmen eine

leitende Funktion in ihrem Bereich, in dem sie die Ziele des Vereins

verwirklichen sollen und dem Vorstand gegenüber Rechenschaft geben.


§ 11 – Datenschutz

 

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern

folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Kontaktdaten, Bankdaten für SEPALastschriftverfahren. Diese Daten werden

im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, in

Newsletter und in Broschüren nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen

hat.


§ 12 – Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung

aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

gemeinnützigen Verein:

 

Wort des Lebens e.V.,

Assenbucher Str. 101, 82335 Berg,

Tel. 08151/9619-0,

Fax. 08151/9619-125,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder

kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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Bürozentrale:
Baumgartenstr. 44
75217 Birkenfeld
Tel. +49 - (0)7231 - 47 29 917
info@asb-seelsorge.org

Kontaktstelle Schweiz
Bernstr. 133
CH-3627 Heimberg
Tel.: +41 - (0)33 - 222 00 90
schweiz@asb-seelsorge.org

Jugendcoaching 

Baumgartenstr. 44

75217 Birkenfeld

Tel. 07231 - 47 29 917

JC@asb-seelsorge.org

Vereinssitz:

Am Retzberg 26

76275 Ettlingen

VR 70211

Amtsgericht Mannheim

Unsere Arbeit finanziert sich hauptsächlich durch Spenden. Mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Ettlingen, Steuernummer 31197/55001, sind wir als gemeinnützige Körperschaft anerkannt. 


 

Spendenkonto:

Arbeitsgemeinschaft seelsorgliche Beratung (AsB) e.V.
IBAN: DE16 6665 0085 0008 9739 62
BIC: PZHSDE66XXX

 

 

https://PayPal.me/AsBSeelsorge 

Bei Spenden bitten wir Sie, die Spendenadresse mit anzugeben, da sonst keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann. Vielen Dank.

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