
Entstehung und Statuten der Arbeitsgemeinschaft seelsorgliche Beratung e.V.
Über ein Jahrzehnt trafen sich Christen aus verschiedenen Fachrichtungen,
um sich über das Thema: „Was hilft in der Praxis wirklich weiter?“
auszutauschen.
Verschiedene Ärzte (Allgemein- und Fachmediziner, Psychiater u.a.), Psychotherapeuten, Seelsorger, Psychologen, Theologen (Prediger, Pfarrer), psychologische Berater, Gemeindeleiter, Soziologen, Pädagogen,
Sozialarbeiter, Heilpraktiker, ein Pharmakologe (Apotheker) und ein
Biochemiker hatten eines gemeinsam: Sie wollten ihre Erkenntnisse und
Erfahrungen überprüfen und erforschen was biblisch fundiert und praktisch
wirksam ist. Alle waren motiviert, aufeinander zu hören, voneinander zu lernen
und sich praxisbezogen ehrlich und offen miteinander auszutauschen.
Dadurch entwickelte sich der Ansatz einer „ganzheitlich biblisch-fundierten Seelsorge“, bei der aus verschiedensten Fachrichtungen jeweils alles geprüft
und „das Beste“ behalten wurde.
Im Jahre 2000 führte dies zur Gründung des schweizerischen
gemeinnützigen Vereins „AsB – Arbeitsgemeinschaft seelsorglicher Berater“.
Trotz der verschiedenen seelsorglichen Ansätze gab es keinerlei
Konkurrenzdenken, sondern ein Miteinander und den gemeinsamen Willen,
Gottes Liebe und Neugestaltung in der praktischen Seelsorge transparent
und effektiv zu machen – und zwar über alle Schranken von Kirchen,
Konfessionen und Gemeinderichtungen hinweg.
Als „Ausbildungsleiter“ wurde Walter Nitsche berufen, der – neben seiner Haupttätigkeit als Seelsorger und Eheberater – 20 Jahre bei einem populärwissenschaftlichen Magazin redaktionell tätig war. Seine Aufgabe
war unter anderem, die Fachartikel von Wissenschaftlern aus den
verschiedenen Fachrichtungen so zu bearbeiten, dass die Artikel allgemein verständlich wurden. So bekam er auch bei der AsB die Aufgabe, neben seiner eigenen vielfältigen seelsorglichen Erfahrung, die verschiedensten
seelsorglich-therapeutischen Prinzipien und Facherkenntnisse
zusammenzufassen, auf den Punkt zu bringen und verständlich darzulegen.
Mit der biblisch fundierten, „ganzheitlichen Seelsorge“ der AsB bekamen
Interessierte nun eine sehr wertvolle, praxisbezogene und effektiv
begleitende Seelsorgemöglichkeit in die Hand, die sich inzwischen bewährt
hat und schon vielen Menschen zum grossen Segen wurde. Einerseits erleben Christen nachhaltig positive Lebens- und Beziehungsveränderungen,
andererseits kamen Nichtchristen zum Glauben und fanden zu einer
Liebesbeziehung mit Jesus Christus.
Die meisten Teilnehmer eignen sich die Inhalte der Kurse für sich persönlich
an, weil sie an echtem geistlichen Wachstum, an tiefgehender
Persönlichkeitsreifung und an spürbarer Beziehungsförderung interessiert
sind. Diese Menschen tun sich selbst etwas Gutes und lernen gleichzeitig,
wie man anderen besser helfen kann.
Satzung der AsB e.V.
(Stand: 27.01.2023)
§ 1 - Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Arbeitsgemeinschaft seelsorgliche Beratung (AsB) e.V., kurz AsB e.V. genannt.
(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Ettlingen.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck
(1) Die AsB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- beratende und seelsorgliche Hilfe von Ratsuchenden, unabhängig ihrer
sozialen und nationalen Herkunft oder ihrer Religionszugehörigkeit.
- Ausbildung von ganzheitlich-seelsorglichen Begleitern und Beratern (AsB)
und Jugendlichen zu Freundschafts-Coaches, damit sie Gleichaltrigen auf
Augenhöhe lebensentscheidende, wertvolle Hilfestellung geben und in
aktuellen Konfliktsituationen als Ansprechpartner fungieren können.
- Leistung eines Beitrages zur Stabilisierung psychischer Gesundheit in
unserer Gesellschaft und seelischer Heilung betroffener Menschen, mit dem
Ziel eines ganzheitlich-erfüllten und würdigen Menschseins im Sinne des
biblischen Menschenbildes.
- die Förderung mildtätig seelsorglicher Beratungen und Begleitungen, was
die Supervision sozial und seelsorglich tätiger Christen, die Förderung und
Unterstützung von ganzheitlich seelsorglichen Projekten, die persönliche Einzelberatung und Begleitung, die gezielte Schulung, sowie die Wahrung
der biblisch-ethischen Grundsätze im Rahmen der Tätigkeit einschließt.
- gezielte Schulung Jugendlicher im Bereich des Freundschafts-Coaches
und durch Angebote ganzheitlicher Seelsorge für hilfesuchende Menschen
(Begleitung, Supervision, Mediation).
- Seminar - und Schulungsangebote zur individuellen Persönlichkeitsreifung
und praktischer Beziehungsförderung, die Erkenntnisse über den Umgang mit verschiedensten Problembereichen ermöglichen.
- die Herausgabe dem Vereinsziel entsprechender Publikationen (Verlag) und
Online-Medien-Angebote
Die Basis und Grundhaltung aller Beteiligten stützt sich auf die Werte der AsB (Arbeitsgemeinschaft seelsorglicher Beratung):
Liebe, Annahme und Wertschätzung.
§ 3 - Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2)
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, ausgenommen die Dienstnehmer des Vereins. Mitgliedern
können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet
werden. Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen
Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen zulässig.
Zudem können steuerlich zulässige Zuwendungen im Sinne des
§ 3 Nr.26 EStG und § 3 Nr.26 a EStG erfolgen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Der Verein betätigt sich im Sinne der christlichen Nächstenliebe in Wort
und Tat. Er kann auch hilfsbedürftige Personen im Sinne des §53 AO
unterstützen.
(5) Der Verein verwirklicht seine Zwecke im In- und Ausland.
§ 4 - Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die
Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und
Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins,
welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern
Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist
von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen.
Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher
als der 1,5-fache Jahresbeitrag sein.
(4) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• Ordentliche Mitglieder
• Fördernde Mitglieder. Sie unterstützen und fördern die Ziele und auch den
Zweck des Vereins in geeigneter Weise und können sich bei der Mitgliederversammlung mit ihren Ideen und Meinungen einbringen, haben
jedoch kein Stimmrecht.
• Mitglieder haben - auch nach ihrem Ausscheiden - Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren.
• Die Mitglieder werden in einem Verzeichnis geführt. Anschriftenänderungen
haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitglieder
teilen dem Vorstand eine aktuelle Mail-Adresse mit. Damit erklären sich die
Mitglieder einverstanden, dass ihnen alle den Verein betreffenden Vorgänge,
auch solche, die der Textform bedürfen, wie z.B. Einladungen zur Mitgliederversammlung, auf diesem Weg wirksam zugesandt werden können.
• Jedes Mitglied verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten (inkl. Bilder)
von anderen Mitgliedern nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
und Zwecke des Vereins zu verwenden. Im Falle des Austritts, Ausschlusses
oder Todes eines Mitglieds, werden die personenbezogenen Daten zeitnah
gelöscht.
(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand
zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
• freiwilligen Austritt
• Ausschluss
• Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
(7) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
(8) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn - das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
vor Beschluss Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern. - das Mitglied länger als 9 Monate
unter den dem Vorstand angegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar
ist oder an zwei Mitgliederversammlungen unentschuldigt gefehlt hat.
(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliederversammlung
• die Bereichsleiter
§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender, Kassierer/in, Geschäftsführer und drei weiteren
Vorstandsmitgliedern.
Dem Vorstand obliegt:
• die Ausführung der Beschlüsse
• Bestimmung der Tätigkeitsschwerpunkte
• Die Vorstandsmitglieder haben verschiedene Verantwortungsschwerpunkte
Der Vorstand kann einen oder mehrere Beisitzer berufen, welche die Ziele
des Vereins verwirklichen sollen, die operativen Arbeiten und die einzelnen
Bereiche koordinieren und dem Vorstand gegenüber Rechenschaft geben.
Die Beisitzer verantworten sich gegenüber dem Vorstand, führen die
Geschäfte jedoch eigenverantwortlich und nehmen nur bei Unklarheiten und
Unsicherheiten Rücksprache mit dem Vorstand. Zum Erreichen der
Vereinsziele kann der Verein Büroräumlichkeiten mieten oder kaufen und
Mitarbeiter anstellen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom
1. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder ist
stets einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes
bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Ein Vorstandsmitglied kann auf Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist oder bei wichtigen Gründen auch während des
Geschäftsjahres zurücktreten. Das dadurch vakante Amt wird durch
Nachwahl durch die verbliebene Vorstandschaft bis zum Ende der
ordentlichen Amtszeit ergänzt.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand führt seine Vereinsgeschäfte ehrenamtlich, es sei denn Vorstandsmitglieder sind Dienstnehmer. An Vorstandsmitglieder können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf Basis abgeschlossener Anstellungsverträge. Vorstandsmitgliedern können auch nachgewiesene
Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch
Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschalen Auslageerstattungen zulässig. Zudem können steuerlich zulässige
Zuwendungen im Sinne des § 3 Nr.26 EStG und § 3 Nr.26 a EStG erfolgen.
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
• Anstellung, Kündigung und Entlassung der Beisitzer.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zwei Mal
im Jahr (in Präsenz oder als virtuelles oder hybrides Meeting).
(7) Der Vorstand, die Beisitzer und die Mitgliederversammlung können sich
zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben besonderer Hilfe durch Beiratsmitglieder oder Bereichsleiter bedienen.
§ 7- Beirat
Der Beirat wird vom Vorstand berufen und unterstützt diesen als
Beratungsgremium mit Rat und Tat oder als Berater nach den entsprechenden Fachkenntnissen. Einzelne Beiratsmitglieder können zu Vorstandssitzungen
oder Mitgliederversammlungen eingeladen werden, zählen jedoch zu den
„fördernden Mitgliedern“.
§ 8- Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wir durch
den Vorstand einberufen. Sie kann als Präsenz- oder virtuelle, wie auch als
hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Bereits bei der Einladung muss
der Vorstand diese jeweiligen Möglichkeiten, wie auch die technischen Voraussetzungen dazu den Mitgliedern bekannt geben.
(2) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mit
einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich (vorrangig per E-Mail)
unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. der Kassierer/in
geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
• die Wahl des Vorstandes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
• Beschlüsse über die Erhebung von Umlagen
• Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vor oder während der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
(7) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder haben
kein Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied muss seine Stimme persönlich
abgeben.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder (präsent oder digital)
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Beschlüsse, für die eine Mitgliederversammlung notwendig ist,
können auch schriftlich im Sinne eines Umlaufbeschlusses gefasst werden.
(9) Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins benötigen
eine ¾ Mehrheit.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 – außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 10 – Bereichsleiter
Die Bereichsleiter werden vom Vorstand berufen und übernehmen eine
leitende Funktion in ihrem Bereich, in dem sie die Ziele des Vereins
verwirklichen sollen und dem Vorstand gegenüber Rechenschaft geben.
§ 11 – Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Kontaktdaten, Bankdaten für SEPALastschriftverfahren. Diese Daten werden
im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, in
Newsletter und in Broschüren nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen
hat.
§ 12 – Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
gemeinnützigen Verein:
Wort des Lebens e.V.,
Assenbucher Str. 101, 82335 Berg,
Tel. 08151/9619-0,
Fax. 08151/9619-125,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
